Schutz der Gelder

Schutz der Gelder

Wir schützen Ihr Geld

Sobald wir Geld von Ihren Kunden erhalten, stellen wir elektronisches Geld gegen sie aus.

(1) Wir führen eine getrennte Buchführung über Gelder aus unseren eigenen Mitteln und aus den Mitteln anderer Personen, mit Ausnahme anderer Mittel, gegen deren Erhalt elektronisches Geld für Zahlungsvorgänge ausgegeben wurden oder die uns zur Durchführung einer Zahlungstransaktion anvertraut wurden, und

(2) nach Ablauf des Arbeitstags, der auf den Tag folgt, an dem wir das Geld erhalten haben, werden auf einem separaten Konto bei Bank gespeichert, die einer von der Tschechischen Nationalbank beaufsichtigten Bank hinterlegt.

Ihr Geld wird von uns nicht investiert, auch nicht in liquide Vermögenswerte mit geringem Risiko.

Gewährleistungssystem

Die Deckung von Einlagenforderungen in der Tschechischen Republik wird durch das Gewährleistungssystem sichergestellt, das gemäß dem Gesetz über Sanierungsverfahren und Krisenbewältigung auf dem Finanzmarkt eingerichtet wurde. Das Gewährleistungssystem umfasst den Einlagensicherungsfonds und ist EU-rechtlich harmonisiert. Im Falle einer Mitteilung der Tschechischen Nationalbank, dass wir unseren Verpflichtungen nicht nachkommen können, oder einer gerichtlichen Entscheidung über Insolvenz, zahlt das Gewährleistungssystem für den Finanzmarkt aus dem Fonds an alle natürlichen und juristischen Personen 100 % ihrer Einlagen, einschließlich Zinsen, bis zu einem Äquivalent von 100.000 EUR, wobei es in Ausnahmefällen möglich ist, Entschädigung für Einlagen über diesem Limit zu erhalten. Die besondere Art der Bankkonten, auf denen sich Geldmittel, gegen die elektronischen Geld ausgegeben wurde, gemäß § 41f des Gesetzes Nr. 21/1992 Slg. über Banken, bietet Schutz für Geldmittel im Falle von finanziellen Problemen für Kunden, deren Geldmittel sich auf dem betreffenden Konto befinden.

Wir glauben jedoch, dass nichts davon eintreten wird.


Zugehörige Links:

Zahlungssicherheit
Gesetz Nr. 370/2019 Slg. über den Zahlungsverkehr
Gesetz Nr. 21/1992 Slg. über Banken

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